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Unzulässiger Grauimport von Markenware: Ein Problem auch für den Privatkunden Immer wieder gelangt Markenware auf den Markt, welche zwar von dem Markenhersteller stammt, aber nicht für die EU freigegeben ist. Der Kauf solcher Ware kann auch beim Endkunden zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen. Hintergrund dieser Problematik ist der „Grauimport“ oder „Parallelimport“ von Markenware von außerhalb der EU. Markenhersteller bieten ihre Originalwaren in verschiedenen Regionen und Ländern der Welt oftmals zu unterschiedlichen Preisen und in verschiedenen Ausstattungen an. Begründet wird dies teilweise mit abweichenden Wettbewerbssituationen, veränderten Marktpreisniveaus und steuerlichen Rahmenbedingungen, aber auch mit unterschiedlichen Marketingstrategien. Durch den Grauimport wird versucht, diese unterschiedlichen Preisniveaus auszunutzen, so dass günstigere Original-Markenware außerhalb der EU eingekauft und in die EU importiert wird. Dies ist aber immer dann rechtlich unzulässig, wenn dies nicht mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt und insbesondere sich dessen Markenrecht für die EU nicht nach § 24 Markengesetz und Art. 13 GemeinschaftsmarkenVO erschöpft hat. | ![]() | ||||||||
| Dabei kommt es nicht darauf an, wo etwa eine Markenware hergestellt ist oder sich der Sitz des Markenherstellers befindet. Sogar ein in Deutschland oder der EU hergestelltes Markenprodukt kann eine Markenverletzung darstellen, nämlich dann, wenn es sich um einen unzulässigen Re-Import handelt. Maßgeblich ist allein, ob das Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht wurde oder nur für einen außereuropäischen Markt freigegeben ist. Ein Markenrechtsverstoß ist bei einem Privatkunden zwar grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er die Markenware im rein privaten Bereich benutzt. Denn eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Markengesetz und Art. 9 Abs.1 GemeinschaftsmarkenVO setzt immer eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Wird aber eine Markenware auch zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingesetzt, kann die Grenze zum geschäftlichen Verkehr überschritten werden. Ebenso kann ein Weiterkauf der Ware unter Umständen zu einem Markenrechtsverstoß führen. Neben dieser markenrechtlichen Problematik wird auch immer wieder von Problemen bei Garantie und Gewährleistungsansprüchen berichtet. Denn die Garantieleistungen außerhalb der EU können erheblich von denen abweichen, die innerhalb der EU gelten. Wird bei einem Händler außerhalb der EU gekauft, muss sich der Käufer in der Regel an den ausländischen Händler hinsichtlich eventueller Gewährleistungsansprüche wenden. Allein dies ist häufig zeit- und kostenaufwändig. Die inländischen Vertriebsgesellschaften jedenfalls zeigen regelmäßig wenig Bereitschaft, bei unzulässigen Graumarktartikeln Garantieansprüche zu erfüllen. In der Praxis besteht für den Endverbraucher kaum eine Möglichkeit, allein anhand der Ware zuverlässig zu überprüfen, ob diese tatsächlich für den EU-Markt vorgesehen und freigegeben ist. Jedenfalls besteht keine Verpflichtung des Markenherstellers dazu, dies auf dem Produkt selbst anzugeben. Auch die Angabe etwa eines technischen Prüfsiegels für die EU lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Ware zum Verkauf in der EU freigegeben ist. Letztgültig kann häufig nur der Markenhersteller selbst anhand der Chargen- oder Produktkennung Auskunft darüber geben, ob es sich um eine EU zugelassene Markenware handelt. Um die Gefahr, an Graumarktware zu gelangen, möglichst zu vermeiden, ist es für jeden Kunden wichtig, seine Waren von zuverlässigen Händlern zu kaufen. Zweckmäßig ist, wenn die Freigabe der Ware für die EU ausdrücklich zugesichert oder garantiert ist. Dies hat allerdings nur einen wirtschaftlichen Wert, wenn ein Kunde seinen Händler tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Dies kann etwa dann problematisch sein, wenn der Händler im Ausland sitzt, was eine Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen kann. Auch ist darauf zu achten, ob der Händler nach einiger Zeit noch greifbar ist, also nicht nur kurzfristig existiert oder die Gefahr einer Insolvenz besteht. Insgesamt sollten Kunden immer dann höchste Vorsicht walten lassen, wenn Markenware erheblich unterhalb des üblichen Preisniveaus und insbesondere von nicht näher bekannten Händlern angeboten wird. | |||||||||

















































